Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Grein GmbH & Co. KG Holzprodukte
1. Allgemeines
1.1 (Kollidierende Bedingungen, Schriftform, Nebenabreden) Für den Vertrag gelten diese AGB; andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Auf Nebenabreden vor und bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen.
1.2 (Änderungsvorbehalt, Datenerfassung) Unsere Angebote sind freibleibend; technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten. Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten auf EDV speichern.
1.3 (Aufrechnung, Zurückbehaltung) Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
1.4 (Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl) Erfüllungsort ist unser Werk in Freudenberg-Boxtal. Gerichtsstand ist gegenüber Kaufleuten nach unserer Wahl Wertheim / Mosbach oder das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht. Anwendbar ist das deutsche Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
1.5 Sofern in diesen AGB nicht anders geregelt, gelten gegenüber Unternehmern im Übrigen die „Tegernseer Gebräuche“ in ihrer aktuellen Fassung.
2. Lieferung, Gefahr, Versandkosten
2.1. Teillieferungen/leistungen sind zulässig und gesondert abrechenbar. Ebenfalls zulässig sind Abweichungen von bestellten Mengen bis zu plus - minus 10 %.
2.2 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferware unser Werk verlässt, auch wenn wir Versand oder Ausfuhr übernehmen.
2.3 Der Kunde trägt die Transport-, Verpackungs- und Versicherungskosten.
2.4 Eine vereinbarte Lieferung „frei Baustelle“ oder „frei Lager“ setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare Zufahrt voraus. Der Käufer hat die Lieferware unverzüglich abzuladen. Wir können dem Kunden von diesem zu vertretende Wartezeiten berechnen.
3. Lieferfristen, Verzug, Verspätungsschäden
3.1 Lieferfristen verstehen sich ab Werk. Sie beginnen erst nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen, nach Eingang vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen wie
Zeichnungen und Genehmigungen und/oder nach zu leistenden Anzahlungen sowie Produktionsfreigaben zu laufen. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Wir werden den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren.
3.2 Höhere Gewalt, sowie nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Versorgungsmängel und/oder verzögerte/unterlassene Belieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die hierdurch verursachte Verzögerungszeit. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.
3.3 Wenn der Kunde Unternehmer ist, setzt unser Lieferverzug in jedem Fall eine schriftliche Mahnung mit angemessener Nachfrist voraus.
3.4 Bei Verzugsschäden ist unsere Haftung für Schadensersatz neben der Leistung auf 5 % und für Schadensersatz statt der Leistung auf 10 % des Wertes unserer Lieferung/Leistung beschränkt. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Preise, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung
4.1 Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Liegen zwischen Abschluss und Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir gem. § 315 BGB im Rahmen billigen Ermessens einen angemessenen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.
4.2 Rechnungen sind – vorbehaltlich schriftlicher Sondervereinbarung - ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber und auf Kosten des Kunden an.
4.3 Bei Zahlungsverzug und/oder begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe ihres Rechnungsbetrages abhängig machen.
5. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung
5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.
5.2 Ist der Kunde Unternehmer, so darf er die Vorbehaltsware jedoch – im ordnungsgemäßen Geschäftsgang - weiterveräußern, , wenn er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder sonst wie belastet hat.
5.3 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-)Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache im Zeitpunkt der Verbindung.
5.4 Weiterveräußerung und/oder Verbindung der Vorbehaltsware ist dem Kunden, auch falls der Unternehmer ist, untersagt, wenn er sich uns gegenüber in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde weist seine zuständigen Mitarbeiter an, diese Verfügungsbeschränkung zu beachten.
5.5 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware gem. Ziff. 5.1 und/oder neu gebildeten Sachen (Ziff. 5.3) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung von Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.
5.6 Wenn ein Vorbehaltsrecht gem. Ziff. 5.1 oder 5.5 nach dem Recht im Land des Kunden unwirksam sein sollte, verpflichtet er sich, uns eine Sicherheit zu verschaffen, die dem Vorbehaltsrecht im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommt.
5.7 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.
5.8 Im Verzugsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen/Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person einsehen lassen.
6. Mängel- und Ersatzansprüche
6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation und/oder Produktbeschreibung. Darüber hinausgehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommenen industriellen Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.
Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit sind unbeachtlich. Bei Holz handelt es sich um ein Naturprodukt, das nicht in gleich bleibender und mit Mustern identischer Qualität wächst und geliefert werden kann; Unterschiede in den naturgegebenen biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften sind stets zu beachten. Unsere Haftung für eine bestimmte Farbe oder Maserung ist deshalb ausgeschlossen.
6.2 Wenn der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten verwenden will, hat er die Eignung dazu und/oder die Zulässigkeit auf eigene Verantwortung selbst sorgfältig zu prüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Dasselbe gilt für äußerlich nicht erkennbare Fehler von gesundem Rund- und Schnittholz und ihre Folgen. Ferner haften wir nicht für Folgen unsachgemäßer oder unfachmännischer Behandlung, Verarbeitung, Verlegung, Montage oder sonstigen Verwendung der Lieferware durch den Kunden oder seine Gehilfen sowie normaler Abnutzung.
Unsere Lager-, Bearbeitungs-, Einbau- und Verlegetipps erfolgen stets ohne Obligo. Unsere Haftung aus Beratung setzt einen ausdrücklichen schriftlichen Beratungsauftrag des Kunden voraus.
6.3 Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Minderwert der beanstandeten Ware im Verhältnis zu ihrem Gesamtwert unerheblich, ist die Mängelhaftung auf Minderung beschränkt.
Erhöhte Aufwendungen für die Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die Lieferware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht worden ist, trägt der Kunde.
6.4 Ist der Kunde Unternehmer, so hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich - auch auf Produktsicherheit - sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unter Angabe des Lagerorts unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen. Dies gilt auch für Rückgriffsansprüche gem. § 478 BGB.
6.5 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 Mängelansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung von Waren, die üblicherweise nicht für ein Gebäude verwendet werden.
6.7 Schadensersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren ein Jahr (bei Sachen, die üblicherweise zur Verwendung in einem Gebäude bestimmt sind, 5 Jahre) nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Wenn unsere Lieferware in der Lieferkette als neue Ware an einen privaten Endverbraucher geliefert wird, bleibt es hinsichtlich von Rückgriffsansprüchen bei der gesetzlichen Verjährung gem. § 479 BGB.
6.8 Stellt sich bei unserer Untersuchung eines vom Kunden gerügten Mangels oder im Zuge unserer Nachbesserungsarbeiten heraus, dass die Mängelrüge unberechtigt war, können wir eine angemessene Vergütung für die Untersuchungs- und/oder Reparaturarbeiten verlangen.
